Erbbaurecht - Erbpacht - Erbbauzins

Erbbaurecht - Erbpacht - Erbbauzins

Unter Erbbaurecht versteht man das Recht eines Erbbauberechtigten gegen ein zu zahlendes Entgelt (Erbbauzins) ein Gebäude auf einem Grundstück zu errichten oder zu haben. Der Eigentümer des Grundstückes (Erbbaurechtsgeber) stellt sein Grund und Boden gegen Entgelt zur Verfügung. Der Eigentümer der Immobilie ist der Erbbaunehmer. Über die gesamte Nutzungsdauer zahlt der Erbbaunehmer einen Erbbauzins an den Eigentümer des Grundstücks. Die Nutzungsdauer wird meistens begrenzt, in der Regel auf 99 Jahre (max. 2 mal 99 Jahre).

Die Dokumentation des Erbbaurechts erfolgt in 2 Grundbüchern, im Grundstücksgrundbuch und im so genannten Erbbaugrundbuch. Das Erbbaurech selbst wird in der 2. Abteilung des Grundstücksgrundbuches eingetragen. Es steht immer an 1. Stelle und kann auch nicht verändert werden. Im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks bleibt das Erbbaurecht erhalten. Es erlischt erst mit dem Ende der Nutzungsdauer. Das Gebäude ist dann Eigentum des Erbbaurechtsgebers. In der Regel erfolgt eine Entschädigung für die Immobilie.

Das Erbbaurecht kann ganz normal beliehen, vererbt oder veräußert werden. Vor allen für große Flächennutzung und für einen Immobilienerwerb ist das Erbbaurecht interessant. Der Käufer spart die Kosten für ein Grundstück. In hochpreisigen Lagen wird im Denkmalbereich mit Erbbaurecht gearbeitet, da ansonsten die Immobilien kaum noch zu bezahlen wären.